Rechtliche Grundlagen

Das gesamte Bildungswesen im Kanton Basel-Stadt ist rechtlich in der Verfassung verankert und in mehreren Gesetzen und Verordnungen geregelt. Für die Mittelschulen und die Berufsbildung existieren auf Bundesebene gesetzliche Vorgaben, an die sich der Kanton bei der Umsetzung halten muss. Der rechtliche Spielraum der Kantone wird auch durch einige interkantonale Vereinbarungen wie das Maturitätsanerkennungsreglement (MAR) abgesteckt, in dem die Erziehungsdirektorenkonferenz die rechtlichen Standards für die Schweizer Gymnasien festgelegt hat.

Bildungsangebot in der Verfassung verankert

Die Verfassung verpflichtet den Staat, für ein umfassendes Bildungsangebot über die obligatorische Schulpflicht hinaus zu sorgen. Gemäss Verfassung übt der Kanton die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus und «gewährleistet und unterstützt eine vielfältige berufliche Aus- und Weiterbildung.» In § 23 ist zudem festgehalten, dass der Kanton «die allgemeine Erwachsenenbildung unterstützt und die Aus- und Weiterbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengerechtigkeit» erleichtert. Staatliche Bildungsinstitutionen müssen konfessionell und politisch neutral geführt werden. Nichtstaatliche Bildungseinrichtungen unterstehen der Aufsicht des Kantons und bedürfen einer Bewilligung.

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Das Schulgesetz und drei weitere Gesetze

Elementare Bestimmungen zur Umsetzung der Verfassungsbestimmungen sind in erster Linie im Schulgesetz und im Bereich der Berufsbildung im kantonalen Berufsbildungsgesetz festgehalten. In 154 Paragrafen sind im Schulgesetz der Aufbau des baselstädtischen Schulsystems und die wichtigsten Grundsätze für das Funktionieren des kantonalen Bildungswesens formuliert. Ausser der ganzen Volksschule deckt das Schulgesetz auch die Fachmaturitätsschule, die Wirtschaftsmittelschule und die Gymnasien ab. Jede Veränderung am Schulgesetz, das 1929 erlassen und seither immer wieder revidiert worden ist, bedarf des Beschlusses durch den Grossen Rat.

Diejenigen Bereiche der nachobligatorischen Bildung, die vom Schulgesetz nicht erfasst sind, werden durch drei weitere Gesetze rechtlich abgedeckt. Für den ganzen Berufsbildungsbereich relevant ist das aus dem Jahr 2007 stammende Gesetz über die Berufsbildung. Ausserdem gibt es zwei separate Gesetze, in denen die Belange der Berufsfachschule Basel (BFS Basel) beziehungsweise der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (AGS Basel) und der Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel) rechtlich geregelt werden.

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Die ganze Schullaufbahn in einer Verordnung

Für den Schulalltag wichtig sind die praktischen Detailbestimmungen, die in einer Vielzahl von Verordnungen festgehalten sind. Der Erlass und die Anpassung von Verordnungen liegen in der abschliessenden Kompetenz des Regierungsrats. Eine zentrale Rolle spielt die neue Schullaufbahnverordnung, in der alle Regelungen zur Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide auch nach der obligatorischen Schulzeit zusammengefasst sind.

Ausserkantonale Schulbesuche und Ausbildungen

Bedingungen und Abgeltungen für ausserkantonale Schulbesuche und Bildungsgänge werden über verschiedene Schulgeldvereinbarungen geregelt. Für die Volksschulen und die Mittelschulen gilt das Regionale Schulabkommen der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (RSA 2009; Mitglied-Kantone: AG, BL, BS, BE, FR, JU, LU, SO, VS und ZH). Für die berufliche Grundbildung ist die Interkantonale Berufsfachschulvereinbarung (BFSV) gültig (Mitglied-Kantone: alle CH-Kantone, ausser SG und ZH). Im Bereich höhere Berufsbildung (Tertiär B) gilt die Interkantonale Vereinbarung über die Höheren Fachschulen (HFSV; für die Höheren Fachschulen; Mitglied-Kantone: alle CH-Kantone).
 

Weitere Informationen

Die erwähnten Vereinbarungen, Gesetze und Verordnungen finden Sie unter «Gesetze» in der Fusszeile.

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